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Mitarbeiterhaftung? Es kann für euch teuer werden, wenn...

Mitarbeiterhaftung wird dann zum Thema im Job, wenn es zu fahrlässigem Verhalten in der Arbeitszeit kommt. Ein Überblick über die Grade von Leichtsinnigkeit.

Ihr fragt euch, was passiert, wenn ihr teure Arbeitsgeräte beschädigt? Möglicherweise habt ihr euren Kaffee über den Rechner des Chefs gekippt oder einen Drucker ruiniert. Oder ihr habt den Gabelstapler gegen die Wand gefahren und dabei gleich auch noch das Fabrikgebäude beschädigt. Wie sieht es dann mit der Mitarbeiterhaftung aus? Muss der Schaden ausgeglichen werden? Welche Regeln gelten für die Mitarbeiterhaftung? Wenn euch Fehler während der Arbeitszeit unterlaufen, werden diese gesondert behandelt. Hier erfahrt ihr, was ihr über die Mitarbeiterhaftung wissen solltet.
 

Was versteht man eigentlich unter Mitarbeiterhaftung?

Ein falscher Handgriff, eine kurze Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert, es ist ein großer Schaden entstanden. In vielen Fällen haftet der Arbeitgeber für Schäden, die seine Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit verursachen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Arbeitnehmer persönlich für ihre Fehler haftbar gemacht werden können. Bei Fehlern, die während der Arbeitszeit entstehen, kann es sich beispielsweise um Rechenfehler im Gutachten, falsch oder ungenügend gesicherte Ladung oder fehlende Warnschilder handeln. Wenn solche Fehler während der Arbeitszeit geschehen, wer haftet dann eigentlich dafür? So klar lässt sich das nicht immer sagen. Je nach Art und Schwere des Fehlers können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich versteht man unter der Mitarbeiterhaftung – auch Arbeitnehmerhaftung genannt – die Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verursacht. Damit man von Mitarbeiterhaftung sprechen kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Anders als im sonstigen Schadensrecht gilt in diesem Fall die Beweislastumkehr. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er die Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer erst einmal nachweisen muss. Wenn ihr Arbeitnehmer seid, müsst ihr wissen, welche Schadensersatzansprüche auf euch zukommen können und wie ihr damit umgehen könnt. Unter Umständen haben solche Schäden weitere Konsequenzen und es kann beispielsweise eine fristlose Kündigung folgen.

Kaputt Kaputtes Display Broken Display Sprung
Ashkan Forouzani / unsplash
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Welche Voraussetzungen müssen bei der Mitarbeiterhaftung gegeben sein?

Grundsätzlich ist die Mitarbeiterhaftung mit den Haftungsgrundsätzen vergleichbar, die auch im Privatleben gelten. Verursachen Arbeitnehmer Schäden während der Arbeit beziehungsweise gegenüber ihrem Arbeitgeber, dann sind die Arbeitsgerichte die richtigen Ansprechpartner. Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts.

Zu den Voraussetzungen für die Mitarbeiterhaftung gehören verschiedene Punkte. Der Mitarbeiter muss ein Fehlverhalten gezeigt haben, das gesetzeswidrig ist oder gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt.

Hinzukommt, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit eine wichtige Rolle spielen. Nicht jeder Fehler, den ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit begeht, fällt unter die Mitarbeiterhaftung. Fehler passieren im Arbeitsleben ständig und sind allein noch kein Grund, den Mitarbeiter dafür haftbar zu machen. Auch bei sehr gewissenhaften Mitarbeitern kann es zuweilen Momente geben, in den sie unkonzentriert sind oder in Hektik geraten. Unachtsamkeit ist dann häufig die Folge. Man unterscheidet daher folgende Kategorien:

  • Wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, meint man damit kleinere Unachtsamkeiten. Diese Fehler sind aus Versehen passiert und ziehen keine größeren Konsequenzen nach sich. Darunter fallen Missgeschicke, die jedem passieren können und typisch menschlich sind. Wird der Kaffee über den Laptop gekippt oder landet das Diensthandy auf dem Betonboden, handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit und die Mitarbeiterhaftung greift nicht.
  • Handelt es sich um mittlere Fahrlässigkeit, kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig für den Schaden auf. Wie hoch der Anteil des Arbeitnehmers ist, hängt von der Arbeitnehmerquote ab. Die Arbeitnehmerquote richtet sich nach Aspekten wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Schadenshöhe, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, Höhe des Gehalts, Position im Unternehmen, Organisation für die Betriebsabläufe sowie dem Grad des Verschuldens. Eine mittlere Fahrlässigkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn die Handbremse beim Abstellen eines LKW nicht betätigt wird.
  • Von grober Fahrlässigkeit geht man aus, wenn ein Mitarbeiter die Konsequenzen seines Handelns bewusst in Kauf nimmt. Er konnte diese zwar absehen, aber hat sein Verhalten nicht entsprechend geändert. Bei grober Fahrlässigkeit greift die Mitarbeiterhaftung. Um grobe Fahrlässigkeit kann es sich beispielsweise handeln, wenn ein Mitarbeiter den Dienstwagen unter Alkoholeinfluss fährt und dabei beschädigt. Vorsätzliche Pflichtverletzungen fallen ebenfalls unter die Mitarbeiterhaftung. Auch unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit kann mit Schadensersatz Forderungen durch den Arbeitgeber verbunden sein.
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Kostiantyn Li / unsplash
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Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit und Schadensersatz – was kann passieren?

Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit kann mit Schadensersatz verbunden sein. Wenn ihr als Mitarbeiter schuldhaft eure Neben- und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen für euch haben. Im Allgemeinen können dabei verschiedene Fallkonstellationen ausgemacht werden. So kann die Arbeitsleistung beispielsweise:

  • Überhaupt nicht erfüllt werden. Das bedeutet, ihr fehlt unentschuldigt bei der Arbeit. Ihr kommt gar nicht und bleibt unentschuldigt fern. Hat der Mitarbeiter Urlaub oder ist krank und meldet dies auch entsprechend, handelt es sich natürlich nicht um unentschuldigtes Fehlen.
  • Nicht rechtzeitig erfüllt werden. Das bedeutet, der Mitarbeiter erscheint ohne triftigen Grund zu spät zur Arbeit.
  • Nur unzureichend erfüllt werden. Das heißt, der Mitarbeiter erscheint zwar zur Arbeit, aber er liefert mur unzureichende Leistungen. Er arbeitet beispielsweise zu langsam oder die Ergebnisse sind nicht zufriedenstellend.

Zur Pflicht des Arbeitnehmers gehört es, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Macht er das nicht, muss der Arbeitgeber im Gegenzug seiner Vergütungspflicht nicht nachkommen. Das heißt, der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Vergütung für eine nicht erbrachte Arbeitsleistung zu zahlen.

Wird die Arbeit zwar geleistet, entspricht jedoch nicht den Anforderungen, hat der Arbeitnehmer in der Regel nach wie vor einen Anspruch auf Vergütung. Nur in seltenen Fällen ist es möglich, den Lohn aufgrund schlechter Arbeitsleistung zu mindern.

Schuldhafte Pflichtverletzungen können auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält. Auch eine ordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung ist grundsätzlich möglich. Hier muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Art und Schwere der Pflichtverletzung spielen eine große Rolle.

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Unter Umständen kann unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit mit Schadensersatz verbunden sein. Ist dem Arbeitgeber durch das vertragswidrige Verhalten des Mitarbeiters ein Schaden entstanden, kann dieser eventuell Schadensersatz verlangen. So ist es beispielsweise möglich, dass dem Arbeitgeber durch das vertragswidrige Verhalten des Mitarbeiters Gewinnausfälle drohen. Möglicherweise wurde ein lukrativer Auftrag gar nicht oder viel zu spät ausgeführt. Möglich ist auch, dass ein anderer Mitarbeiter einspringen musste und der Arbeitgeber dafür Überstunden vergüten muss. Auch hier kann möglicherweise ein Ersatz gefordert werden.

Das Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen ist allerdings nur möglich, wenn der Mitarbeiter schuldhaft – also fahrlässig oder vorsätzlich – gehandelt hat. Der entstandene Schaden muss zudem auf die Pflichtverletzung des Mitarbeiters zurückgeführt werden können. Der Arbeitgeber hat in der Regel die Darlegungs- und Beweislast zu tragen. Wie genau die Mitarbeiterhaftung ausfällt, muss immer im Einzelfall betrachtet werden.

Fazit

Bevor die Mitarbeiterhaftung greift, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Verhaltet ihr euch grundsätzlich vertragsgemäß und haltet euch an eure vertraglich vereinbarten Pflichten, seid ihr in der Regel auf der sicheren Seite. Handelt ihr jedoch grob fahrlässig, könnt ihr für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden und euer Arbeitgeber kann euch gegenüber Schadensersatzansprüche durchsetzen.