Was tun, wenn das Unternehmen verkauft wird?
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Was tun, wenn das Unternehmen verkauft wird?
Bleiben oder Fahnenflucht?

Was tun, wenn das Unternehmen verkauft wird?

Wird dein Unternehmen verkauft, stellen sich dir plötzlich viele Zukunftsfragen. Wie du richtig reagierst und was du beachten musst, zeigen wir dir hier

Macht im Flurfunk eines Unternehmens das V-Wort die Runde, schrillen bei vielen Mitarbeiter:innen schnell die Alarmglocken. Und das nicht gänzlich ohne Grund: Ein Unternehmensverkauf erfolgt immer aus guten Gründen – zumindest für die verkaufenden Arbeitgeber:innen. Ist das Unternehmen nicht profitabel genug? Gibt es eine Schieflage, von der wir noch nichts wissen? Werden Mitarbeiter:innen entlassen oder die Arbeitsverträge geändert? Solche Fragen stellen sich in so einer Situation schnell. Wir zeigen dir die Antworten auf die drängendsten Fragen, die bei einem Unternehmensverkauf anfallen können.

Unternehmensverkauf: Was passiert mit den Mitarbeiter:innen?
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Unternehmensverkauf: Was passiert mit den Mitarbeiter:innen?

Unternehmensverkauf: Was passiert mit den Mitarbeiter:innen?

Ein Unternehmensverkauf bringt oft viele Unsicherheiten mit sich, besonders für die Beschäftigten. In Deutschland gibt es jedoch spezifische Regelungen, die die Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmer:innen als auch der Arbeitgeber:innen schützen sollen. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die du kennen solltest:

Betriebsübergang nach § 613a BGB

Der wichtigste rechtliche Rahmen bei einem Unternehmensverkauf in Deutschland ist der § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt den sogenannten Betriebsübergang, der folgende Kernpunkte umfasst:

  • Fortbestand der Arbeitsverhältnisse: Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil verkauft wird, gehen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten automatisch auf die neuen Inhaber:innen über. Das bedeutet, dass bestehende Arbeitsverträge weiterhin gelten und die Arbeitnehmer:innen nicht gekündigt werden können, nur weil das Unternehmen in einen anderen Besitz übergeht.
  • Kontinuität der Arbeitsbedingungen: Die Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind, bleiben zunächst unverändert und können nicht allein vonseiten der neuen Besitzer:innen angepasst werden. Dies umfasst Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubstage und andere vertragliche Vereinbarungen. Die neuen Arbeitgeber:innen dürfen diese Bedingungen also nicht einseitig ändern, sondern benötigen die Zustimmung der Beschäftigten. Werden Veränderungen vorgeschlagen, die zu deinem Nachteil als Arbeitnehmer:in sind, solltest du den Vertrag genau prüfen lassen. Unter Umständen kann dir der neue Arbeitgeber auch eine Abfindung anbieten.
  • Kündigungsschutz: Der Betriebsübergang an sich stellt keinen Kündigungsgrund dar. Das bedeutet, dass das Unternehmen seine Beschäftigten nicht aufgrund des Übergangs kündigen darf, einen spontanen Jobverlust musst du also in den meisten Fällen nicht befürchten. Kündigungen sind nur aus betrieblichen Gründen möglich, die unabhängig vom Betriebsübergang existieren. Gegebenenfalls kann dir der Unternehmensverkauf aber natürlich die Entscheidung zwischen altem und neuem Arbeitgeber erleichtern, wenn dir ein Angebot eines anderen Unternehmens vorliegt, oder dich inspirieren, Bewerbungen zu schreiben.

Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmer:innen

Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer:innen rechtzeitig und umfassend über den bevorstehenden Betriebsübergang zu informieren. Diese Information muss schriftlich erfolgen und folgende Punkte umfassen:

  • Den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs
  • Den Grund für den Übergang
  • Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:innen
  • Geplante Maßnahmen, welche die neuen Inhaber:innen in Bezug auf die Arbeitnehmer:innen planen

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innen haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information über den Betriebsübergang erfolgen. (Werden die Mitarbeiter:innen nicht ausreichend informiert, läuft die Frist nicht an.) Wenn jemand widerspricht, bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Dies kann jedoch bedeuten, dass der alte Arbeitgeber den Vertrag aus betrieblichen Gründen kündigen könnte, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gegeben ist – etwa, wenn der Betrieb vollständig verkauft wird.

Wichtig: Ein Sonderkündigungsrecht gibt es durch den Unternehmensverkauf für keine der beiden Seiten!

Betriebsrat und Mitbestimmung

Bei einem Betriebsübergang hat der Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte. Er muss über den geplanten Verkauf informiert und angehört werden. Der Betriebsrat kann Stellungnahmen abgeben und Maßnahmen vorschlagen, um die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu wahren.

Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmer:innen
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Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmer:innen

Fazit

Ein Unternehmensverkauf ist für die Beschäftigten in vielerlei Hinsicht geregelt, um ihre Rechte zu schützen und Kontinuität in ihren Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten. Dank § 613a BGB bleiben die Arbeitsverhältnisse und -bedingungen für dich als Angestellte:r bestehen, Kündigungen rein aufgrund des Verkaufs sind nicht zulässig. Trotzdem sollten Arbeitnehmer:innen die Informationspflichten und ihre Widerspruchsrechte genau kennen, denn nur so kannst du deine Position im Falle eines Betriebsübergangs bestmöglich verstehen und nutzen.